Manfred Stuhlpfarrer

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Räumpflicht in Wien: Wer muss wann wie viel räumen?

Was § 93 StVO und die Wiener Verordnungen von Liegenschaftseigentümern verlangen – mit den Sonderregeln für breite Gehsteige, Kreuzungen und Dächer.

Von Manfred Stuhlpfarrer, gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Winterdienst · Stand: Oktober 2026

Kurz zusammengefasst

  • Liegenschaftseigentümer im Ortsgebiet müssen Gehsteige und Gehwege entlang ihrer Liegenschaft von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen säubern und bei Schnee und Glatteis bestreuen (§ 93 Abs 1 StVO).
  • Die Pflicht gilt, wenn der Gehsteig nicht mehr als 3 m von der Liegenschaft entfernt ist – dann aber laut OGH grundsätzlich für den ganzen Gehsteig, auch wenn er breiter ist.
  • In Wien genügt bei Gehsteigen ab 1,5 m Breite ein geräumter Streifen von zwei Dritteln, mindestens 1,5 m – nicht aber bei Kreuzungen, Schutzwegen, Haltestellen und Behindertenparkplätzen.
  • Schneewechten und Eis auf Dächern zur Straße hin sind zu entfernen.
  • Wer die Pflicht vertraglich zur Gänze an eine Winterdienstfirma überträgt, überträgt auch Haftung und Strafverantwortung. Bei nur teilweiser Übertragung bleibt der Eigentümer verantwortlich.

Wer zur Räumung verpflichtet ist

Die Räum- und Streupflicht trifft nach § 93 Abs 1 StVO die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten. Ausgenommen sind nur Eigentümer unverbauter, land- und forstwirtschaftlich genutzter Liegenschaften.

Gehört eine Liegenschaft mehreren Personen, sind sie gemeinsam verantwortlich. In einer Wohnungseigentumsanlage haftet nach der Rechtsprechung die Eigentümergemeinschaft (OGH 5 Ob 261/08f) – in der Praxis organisiert das meist die Hausverwaltung.

Mieter sind nicht automatisch verpflichtet. Sie müssen nur dann räumen, wenn ihnen diese Pflicht ausdrücklich vertraglich übertragen wurde. Ein Aushang im Stiegenhaus genügt dafür nicht.

Wann geräumt und gestreut werden muss

Die gesetzliche Pflicht gilt täglich von 6 bis 22 Uhr – auch an Wochenenden und Feiertagen. In dieser Zeit müssen Gehsteige geräumt und bei Glätte bestreut sein. Ununterbrochenes Räumen während eines Schneefalls verlangt die Rechtsprechung nicht; maßgeblich ist, was nach Wetterlage und Verkehrsbedeutung des Weges zumutbar ist.

Außerhalb dieser Zeiten besteht nach § 93 StVO keine Pflicht. Ein Winterdienst „rund um die Uhr“ ist nach der Rechtsprechung in der Regel unzumutbar. Ist aber eine außergewöhnliche Wetterlage mit hoher Glatteisgefahr konkret vorhersehbar – etwa durch Wetterwarnungen –, kann für stark begangene Wege eine Pflicht zu vorbeugendem Streuen bestehen (OGH 2 Ob 116/20b).

Aus der PraxisWer einen Dienstleister beauftragt, sollte im Vertrag festlegen, bis wann die Flächen nach Schneefallende bzw. ab 6 Uhr betreut sein müssen und wie auf Glatteiswarnungen reagiert wird. Unklare Formulierungen wie „bei Bedarf“ sind im Streitfall wenig hilfreich.

Welche Flächen – und wie breit?

Die 3-Meter-Regel

Die Pflicht gilt für Gehsteige und Gehwege einschließlich Stiegenanlagen entlang der Liegenschaft, wenn sie nicht mehr als 3 m von der Liegenschaftsgrenze entfernt sind. Der OGH hat 2022 klargestellt, dass damit der Abstand zur straßenabgewandten Gehsteigkante gemeint ist – nicht die Breite des Gehsteigs. Ein breiterer Gehsteig ist daher grundsätzlich in voller Breite zu betreuen (OGH 2 Ob 35/22v).

Ist kein Gehsteig vorhanden, ist ein Streifen von 1 m Breite entlang der Häuserfront bzw. am Straßenrand zu säubern und zu bestreuen.

Die Wiener Sonderregeln

Situation in WienWas zu betreuen ist
Gehsteig ab 1,5 m BreiteZwei Drittel der Breite, mindestens 1,5 m durchgehend. Das restliche Drittel dient der Schneeablage.
Gehsteig unter 1,5 mVolle Breite
Kreuzungen, Schutzwege, Haltestellen, Behindertenparkplätze, vorgezogene GehsteigeImmer volle Breite
Kein Gehsteig (auch Fußgängerzone)1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront
Ein Gehweg zwischen zwei LiegenschaftenVon beiden Seiten bis zur Wegmitte, sodass eine durchgehend freie Fläche entsteht
Zugänge zu Liegenschaften und GeschäftenZusätzlich räumen und bestreuen

Die Einschränkung auf zwei Drittel beruht auf einer Verordnung des Magistrats der Stadt Wien aus 2012 (ABl 2012/12). Im Fall 2 Ob 35/22v kam sie nicht zur Anwendung, weil die Sturzstelle im Kreuzungsbereich bei Schutzwegen und einer Haltestelle lag.

Weitere Punkte aus der Praxis der MA 48:

  • Schnee am äußeren Gehsteigrand ablagern – nicht auf Fahrbahn, Radweg oder in Einfahrten.
  • Schiebt ein Schneepflug Schnee zurück auf den bereits geräumten Gehsteig, muss dieser neuerlich geräumt werden.
  • Taktile Leitsysteme und akustische Ampelsignalgeber sind freizuhalten.

Dächer, Schneewechten und Eiszapfen

§ 93 StVO verpflichtet Eigentümer auch, Schneewechten und Eisbildungen von Dächern der zur Straße gerichteten Gebäude zu entfernen. Gefährdete Bereiche sind bis dahin abzusperren oder zu kennzeichnen. Für die Arbeit am Dach braucht es in der Regel ein befugtes Unternehmen.

Warnstangen oder Hinweistafeln ersetzen die Entfernung nicht. Der OGH hat schon früh festgehalten, dass sie den Eigentümer nicht von der Haftung befreien; sie können allenfalls ein Mitverschulden des Geschädigten begründen (OGH 7 Ob 591/83).

Womit gestreut werden darf

In Wien regelt die Winterdienst-Verordnung 2003, welche Streumittel auf öffentlichen Verkehrsflächen zulässig sind. Wichtigster Punkt: Auf Gehsteigen ist Streusalz im Umkreis von 10 m um unversiegelte Flächen wie Wiesen oder Baumscheiben verboten. Splitt muss bestimmte Anforderungen erfüllen und ist nach dem Ende der Glätte wieder einzukehren.

Die Details finden Sie im Beitrag Streusalz in Wien: Was erlaubt ist und was nicht.

Übertragung an eine Winterdienstfirma

Eigentümer können die Pflichten durch Vertrag übertragen. Nach § 93 Abs 5 StVO tritt dann der Vertragspartner an ihre Stelle. Entscheidend ist der Umfang:

  • Gänzliche Übertragung (z. B. für die ganze Saison): Haftung und verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gehen auf das Unternehmen über.
  • Teilweise Übertragung (z. B. nur Schneeräumung ohne Streuen, oder nur einzelne Einsätze): Der Eigentümer bleibt verantwortlich.

Auch bei gänzlicher Übertragung ist der Eigentümer nicht völlig aus dem Spiel: Wer ein ungeeignetes Unternehmen auswählt oder offensichtliche Mängel nicht beanstandet, kann nach der Rechtsprechung schon bei leichter Fahrlässigkeit haften (OGH 2 Ob 217/08p). Den Vertrag muss man auf Verlangen der Behörde vorlegen können.

Was ein guter Winterdienstvertrag regelt
  • Flächenplan mit allen zu betreuenden Flächen inkl. Breiten und Salzverbotszonen
  • Ausdrückliche gänzliche Übertragung im Sinne des § 93 Abs 5 StVO
  • Betreuungszeiten, Reaktionszeiten und Verhalten bei Wetterwarnungen
  • Zulässige Streumittel und Einkehren des Splitts
  • Dächer: ob und wie Schneewechten und Eiszapfen mitbetreut werden
  • Dokumentation der Einsätze und Herausgabe der Aufzeichnungen im Schadensfall
  • Haftpflichtversicherung des Dienstleisters mit ausreichender Deckung

Bei der Erstellung und Prüfung solcher Verträge und Leistungsverzeichnisse unterstütze ich Eigentümer, Hausverwaltungen und öffentliche Auftraggeber – mehr unter Leistungen.

Haftung und Strafen

Kommt jemand auf einem nicht ordnungsgemäß betreuten Gehsteig zu Sturz, haftet der Verpflichtete zivilrechtlich für den Schaden. Weil § 93 StVO ein Schutzgesetz ist, reicht dafür bereits leichte Fahrlässigkeit. Für private Wege im Sinne des § 1319a ABGB gilt dagegen ein milderer Maßstab (grobe Fahrlässigkeit). Den Unterschied erklärt der Beitrag Glatteisunfall: Wer haftet?.

Auch der Gestürzte muss aufpassen: Bei winterlichen Verhältnissen wird erwartet, dass Fußgänger auf den Weg achten. Der OGH hat etwa einer Hotelgästin, die auf einer erkennbaren Eisfläche ausrutschte, ein Viertel Mitverschulden angelastet (OGH 4 Ob 7/23t).

Unabhängig von einem Unfall kann die Behörde Verstöße gegen die Räum- und Streupflicht als Verwaltungsübertretung bestrafen und Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen.

Checkliste für Eigentümer und Hausverwaltungen

  1. Alle Flächen erfassen: Gehsteige, Stiegen, Zugänge, Dachflächen zur Straße – mit Breiten und Abständen.
  2. Klären: Gehsteig breiter als 1,5 m? Kreuzung, Schutzweg oder Haltestelle in der Nähe?
  3. Unversiegelte Flächen im 10-m-Umkreis markieren (Salzverbot).
  4. Selbst betreuen oder gänzlich übertragen – schriftlich und eindeutig.
  5. Dienstleister sorgfältig auswählen und stichprobenartig kontrollieren.
  6. Einsätze dokumentieren lassen und Aufzeichnungen aufbewahren.
  7. Dächer vor der Saison prüfen: Schneefanggitter, Gefahrenbereiche, Zuständigkeit für Wechten und Eiszapfen.

Häufige Fragen

Muss ich in Wien auch nachts Schnee räumen?

Nach § 93 StVO gilt die Räum- und Streupflicht von 6 bis 22 Uhr. Nachts besteht grundsätzlich keine Pflicht. Ist aber eine außergewöhnliche Glatteisgefahr konkret vorhersehbar, etwa durch Wetterwarnungen, kann nach der Rechtsprechung für stark begangene Wege eine vorbeugende Streupflicht bestehen.

Gilt die Räumpflicht auch am Wochenende und an Feiertagen?

Ja. § 93 StVO unterscheidet nicht nach Wochentagen – die Pflicht gilt jeden Tag von 6 bis 22 Uhr.

Wie breit muss ich den Gehsteig in Wien räumen?

Bei Gehsteigen ab 1,5 m Breite genügen in Wien zwei Drittel der Breite, mindestens aber 1,5 m. Schmalere Gehsteige sowie Bereiche bei Kreuzungen, Schutzwegen, Haltestellen und Behindertenparkplätzen sind in voller Breite zu betreuen.

Müssen Mieter Schnee räumen?

Nur wenn ihnen die Räumpflicht ausdrücklich vertraglich übertragen wurde. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt die Pflicht beim Eigentümer bzw. bei der Eigentümergemeinschaft.

Was gilt, wenn der Schneepflug den Schnee wieder auf den Gehsteig schiebt?

Dann muss der Gehsteig neuerlich geräumt werden. Die Pflicht des Anrainers besteht unabhängig davon, woher der Schnee stammt.

Bin ich nach der Übertragung an eine Winterdienstfirma aus der Haftung?

Bei gänzlicher Übertragung im Sinne des § 93 Abs 5 StVO gehen Haftung und Strafverantwortung grundsätzlich auf die Firma über. Bei nur teilweiser Übertragung bleibt der Eigentümer verantwortlich. Für die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Unternehmens haftet der Eigentümer weiterhin.

Quellen

Allgemeine Fachinformation ohne Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtliche Beurteilungen trifft im Streitfall das Gericht.

Manfred Stuhlpfarrer
Manfred Stuhlpfarrer
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Schneeräumung und Winterdienst, 20 Jahre Praxis im Facility Management. Mehr über mich

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