Kurz zusammengefasst
- Weder StVO noch ABGB, die Wiener Winterdienst-Verordnung oder die EU-Ladeinfrastruktur-Verordnung (AFIR) enthalten eigene Regeln für den Winterdienst an Ladestationen.
- Es gelten die allgemeinen Grundsätze: § 93 StVO für Gehsteige, die Wegehalterhaftung für öffentlich zugängliche Parkplätze, vertragliche Schutzpflichten gegenüber Kunden.
- Nicht geklärt ist insbesondere, ob den Betreiber einer Ladestation eigene Pflichten treffen, wer Ladestellen in der Parkspur betreut und ob ein 24/7-Betrieb die Anforderungen in der Nacht erhöht.
- Rechtsprechung speziell zu Ladeplätzen ist mir nicht bekannt. Bis dahin hilft vor allem eines: Zuständigkeiten vertraglich eindeutig regeln.
Warum Ladeplätze ein Sonderfall sind
Auf den ersten Blick ist ein Ladeplatz ein Parkplatz wie jeder andere. Für den Winterdienst unterscheidet er sich aber in mehreren Punkten:
- Längerer Aufenthalt und Hantieren: Nutzer steigen aus, gehen um das Fahrzeug, stecken ein, bedienen Display oder App – oft mit dem Blick auf das Gerät statt auf den Boden.
- Kabel am Boden: Zwischen Säule und Fahrzeug liegt ein Ladekabel, das unter Schnee schwer zu erkennen ist.
- Rund-um-die-Uhr-Nutzung: Viele Ladestationen sind ausdrücklich 24/7 zugänglich – auch dort, wo der übrige Parkplatz nachts kaum genutzt wird.
- Hindernisse für Räumgeräte: Säulen, Poller und Anfahrschutz schränken maschinelles Räumen ein; rund um die Säule bleibt oft Handarbeit.
- Lage am Rand: Ladeplätze liegen häufig an Grünflächen oder Baumscheiben – in Wien ein Thema für das Salzverbot.
Was gesichert ist
Einige Grundsätze aus der Rechtsprechung lassen sich ohne Weiteres auf Ladeplätze übertragen:
| Grundsatz | Quelle |
|---|---|
| Anrainer müssen Gehsteige entlang ihrer Liegenschaft von 6 bis 22 Uhr räumen und streuen. Steht die Ladesäule auf dem Gehsteig, ist dieser Bereich mitumfasst. | § 93 Abs 1 StVO |
| Ist ein Gehsteig vorhanden, reicht die Anrainerpflicht nicht über ihn hinaus – der Parkstreifen gehört nicht dazu. | OGH 2 Ob 76/23z |
| Ein öffentlich zugänglicher Parkplatz ist ein „Weg“; der Halter haftet nur bei grober Fahrlässigkeit, die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. | § 1319a ABGB, OGH 7 Ob 218/16h |
| Auf Parkplätzen sind nur zumutbare Maßnahmen geschuldet; Eis zwischen geparkten Fahrzeugen nicht zu streuen, war im entschiedenen Fall kein Verschulden. | OGH 1 Ob 115/17v |
| Ein Geschäftsinhaber hat gegenüber Kunden Schutzpflichten auch auf dem Parkplatz – unabhängig davon, wem dieser gehört, und schon bei leichter Fahrlässigkeit. Für die Winterdienstfirma haftet er als Erfüllungsgehilfen. | OGH 4 Ob 13/19v |
| Winterdienst rund um die Uhr ist in der Regel unzumutbar; bei konkret vorhersehbarer außergewöhnlicher Glätte kann vorbeugendes Streuen geboten sein. | OGH 2 Ob 116/20b |
| Die Wiener Winterdienst-Verordnung gilt für öffentliche Verkehrsflächen, nicht für Privatgrund. | WDVO 2003 § 1 |
Die offenen Fragen
Die folgenden Fragen sind nach meinem Kenntnisstand weder gesetzlich geregelt noch höchstgerichtlich entschieden. Ich stelle die Argumente dar, wie sie sich aus den allgemeinen Grundsätzen ergeben – eine verbindliche Antwort wird im Einzelfall erst ein Gericht geben.
1. Wer ist verantwortlich: Grundeigentümer, Betreiber oder Geschäft?
Auf einem Supermarkt- oder Firmenparkplatz treffen oft drei Beteiligte zusammen: der Grundeigentümer, der Betreiber der Ladestation (häufig ein Energieversorger oder spezialisiertes Unternehmen) und der Geschäftsinhaber.
- Für den Grundeigentümer spricht, dass er als Halter des Parkplatzes grundsätzlich Wegehalter ist.
- Für den Betreiber spricht, dass er die Ladeplätze der Allgemeinheit anbietet, daran verdient und die Gefahrenquelle – Säule, Kabel, Nutzung rund um die Uhr – geschaffen hat.
- Für den Geschäftsinhaber spricht die Rechtsprechung zu Kundenparkplätzen, wenn Kunden während des Einkaufs laden.
Welche Sichtweise sich durchsetzt, dürfte stark von den Verträgen zwischen den Beteiligten abhängen – etwa dem Gestattungs- oder Pachtvertrag für die Ladestation. Fehlt dort eine Regelung zum Winterdienst, ist Streit vorprogrammiert.
2. Begründet der Ladevorgang Schutzpflichten des Betreibers?
Wer lädt, schließt einen Vertrag. Bei Geschäften hat der OGH aus dem Kundenverhältnis Schutzpflichten auch für den Parkplatz abgeleitet (4 Ob 13/19v). Ob das auf den Ladevorgang übertragbar ist, ist offen:
- Dafür spricht, dass der Kunde die Fläche gerade wegen des Vertrags betritt und dort hantieren muss.
- Dagegen spricht, dass Vertragspartner beim Laden über App oder Ladekarte oft nicht der Betreiber der Säule ist, sondern ein Mobilitätsanbieter – der mit der Fläche nichts zu tun hat.
Hängt die Haftung am Vertrag, würde ein Nutzer mit Ladekarte eines Drittanbieters womöglich anders geschützt als einer, der direkt beim Betreiber lädt. Ob Gerichte das so sehen, bleibt abzuwarten.
3. Wer betreut Ladestellen in der Parkspur?
Liegt die Ladestelle in der Parkspur neben einem Gehsteig, ist der Anrainer nach 2 Ob 76/23z dafür nicht zuständig – das ist meine Ableitung aus der Entscheidung, nicht ausdrücklich entschieden. In Frage kommen dann der Straßenerhalter oder der Betreiber der Ladestelle. In Wien werden die städtischen Ladestellen von Wien Energie auf Grundlage eines Konzessionsvertrags mit der MA 33 betrieben; ob und wie dieser Vertrag den Winterdienst regelt, ist nicht öffentlich bekannt.
Für Nutzer bedeutet das: Wer auf einer Ladestelle im öffentlichen Raum stürzt, wird unter Umständen erst klären müssen, wen er überhaupt in Anspruch nehmen kann.
4. Erhöht ein 24/7-Betrieb die Pflichten in der Nacht?
- Dafür spricht, dass der Betreiber ausdrücklich zur Nutzung auch nachts einlädt; das Verkehrsbedürfnis – nach der Rechtsprechung ein Maßstab für den Umfang der Streupflicht – ist dort nachts höher als auf einem geschlossenen Firmengelände.
- Dagegen spricht, dass der OGH einen Winterdienst rund um die Uhr regelmäßig für unzumutbar hält und Nutzer nachts mit nicht betreuten Flächen rechnen müssen.
Denkbar ist eine Mittellösung, die sich an der Vorhersehbarkeit orientiert: kein Dauerbetrieb, aber Kontrolle und Streuung, wenn Glätte konkret angekündigt ist. Ob das genügt, ist ungeklärt.
Welche Fläche ist zu betreuen?
Auch hier fehlt eine Vorgabe. Mögliche Abgrenzungen reichen vom schmalen Zugang zur Säule bis zum gesamten Stellplatz:
| Bereich | Fachliche Überlegung |
|---|---|
| Bedienfläche vor der Säule | Hier steht der Nutzer am längsten. Für barrierefreie Ladeinfrastruktur empfiehlt ein deutscher Leitfaden 1,50 × 1,50 m freie Bewegungsfläche vor jedem Bedienelement – keine Winterdienstnorm, aber ein brauchbarer Anhaltspunkt. |
| Weg zwischen Fahrzeug und Säule | Hier liegt das Kabel; Stolper- und Rutschgefahr kommen zusammen. |
| Ein- und Ausstiegsbereich | Barrierefreie Stellplätze haben nach OIB-Richtlinie 4 mindestens 3,50 × 5,00 m, davon 1,20 m für Ein- und Aussteigen. |
| Zugang vom Gehweg oder Geschäft | Ohne erreichbaren Zugang nützt ein geräumter Ladeplatz wenig. |
| Gesamter Stellplatz | Weitestgehende Variante; nach der Parkplatz-Rechtsprechung (1 Ob 115/17v) wohl nicht zwingend. |
Aus Sicht des Winterdienstes spricht viel dafür, mindestens Bedienfläche, Kabelweg und Zugang verlässlich zu betreuen – also die Flächen, die jeder Nutzer zwangsläufig betritt.
Was unabhängig von der Rechtslage sinnvoll ist
Solange die offenen Fragen nicht entschieden sind, lässt sich das Risiko vor allem organisatorisch begrenzen:
- Zuständigkeit schriftlich festlegen – im Vertrag zwischen Grundeigentümer und Betreiber ebenso wie im Winterdienstvertrag. Wer räumt, wer streut, wer haftet, wer zahlt?
- Ladeplätze im Flächenplan eigens einzeichnen, mit den zu betreuenden Teilflächen.
- Zeitfenster und Glätteplan vereinbaren: Was gilt bei 24/7-Betrieb, was bei Glatteiswarnung?
- Keine Schneeablage auf Ladeplätzen oder vor Säulen; Schnee nicht gegen Säulen schieben.
- Räumgeräte: Abstand und Handräumung rund um Säulen festlegen, Schäden am Anfahrschutz sofort melden.
- Streumittel bewusst wählen: Chloride gelten allgemein als korrosionsfördernd; nahe Grünflächen gilt in Wien auf öffentlichen Flächen ohnehin das Salzverbot.
- Dokumentation der Einsätze auch für die Ladeplätze – im Schadensfall das wichtigste Beweismittel.
- Meldeweg für Nutzer, etwa über eine Telefonnummer oder einen QR-Code an der Säule.
Häufige Fragen
Gibt es eine eigene Räumpflicht für E-Ladestationen?
Nein. Es gibt keine spezielle Regelung. Es gelten die allgemeinen Grundsätze: § 93 StVO für Gehsteige, die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB für öffentlich zugängliche Parkplätze und vertragliche Schutzpflichten gegenüber Kunden.
Wer muss einen Ladeplatz auf einem Supermarktparkplatz räumen?
Das ist nicht abschließend geklärt. In Frage kommen der Grundeigentümer als Wegehalter, der Betreiber der Ladestation und der Geschäftsinhaber über seine Schutzpflichten gegenüber Kunden. Entscheidend sind die Verträge zwischen den Beteiligten – sie sollten den Winterdienst ausdrücklich regeln.
Muss der Hauseigentümer die Ladestelle in der Parkspur vor seinem Haus räumen?
Nach der Rechtsprechung reicht die Anrainerpflicht bei vorhandenem Gehsteig nicht über diesen hinaus. Daraus lässt sich ableiten, dass Ladestellen in der Parkspur nicht zur Anrainerpflicht gehören. Wer stattdessen zuständig ist – Straßenerhalter oder Betreiber –, ist offen.
Muss bei einer 24/7-Ladestation auch nachts gestreut werden?
Offen. Der OGH hält einen Winterdienst rund um die Uhr in der Regel für unzumutbar, verlangt aber bei konkret vorhersehbarer außergewöhnlicher Glätte vorbeugende Maßnahmen. Ob ein ausdrücklicher 24/7-Betrieb die Anforderungen erhöht, ist nicht entschieden.
Welche Fläche rund um die Ladesäule sollte betreut werden?
Eine Vorgabe gibt es nicht. Fachlich sinnvoll ist es, mindestens die Bedienfläche vor der Säule, den Weg zwischen Fahrzeug und Säule und den Zugang verlässlich zu betreuen.
Wie kann ich mich als Betreiber oder Eigentümer absichern?
Indem Sie Zuständigkeiten, Flächen, Zeiten und Dokumentation schriftlich regeln – im Vertrag mit dem jeweils anderen Beteiligten und im Winterdienstvertrag – und die Ladeplätze im Flächenplan eigens ausweisen.
Quellen
- § 93 StVO 1960 (RIS)
- OGH 2 Ob 76/23z vom 20.04.2023 – Anrainerpflicht und Parkstreifen
- OGH 7 Ob 218/16h – Parkplatz als Weg, Grenzen der Räum- und Streupflicht
- OGH 1 Ob 115/17v – Streupflicht auf Parkplätzen (RS0023558)
- OGH 4 Ob 13/19v vom 28.05.2019 – Kundenparkplatz, Schutzpflichten
- OGH 2 Ob 116/20b vom 17.09.2020 – Streupflicht bei Glatteis
- Stadt Wien – Ladestationen
- Stadtrechnungshof Wien (2023) – Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum
- OIB-Richtlinie 4 (Ausgabe 2019) – barrierefreie Stellplätze
- BMDV (D): Leitfaden barrierefreie Ladeinfrastruktur (2023)
- Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR), Art. 5
Allgemeine Fachinformation ohne Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtliche Beurteilungen trifft im Streitfall das Gericht.
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Schneeräumung und Winterdienst, 20 Jahre Praxis im Facility Management. Mehr über mich