Kurz zusammengefasst
- Auf Wiener Gehsteigen ist Streusalz (natrium- oder halogenidhaltig) im Umkreis von 10 m um unversiegelte Flächen wie Wiesen und Baumscheiben verboten – mit Ausnahmen etwa für Stiegen, Brücken und Haltestellen.
- Vorbeugend darf nur Feuchtsalz gestreut werden; Splitt und trockenes Salz sind vorbeugend verboten.
- Stickstoffhaltige Auftaumittel (z. B. Harnstoff) sind generell verboten.
- Splitt muss 2–8 mm, kantig, gewaschen und staubarm sein. Quarzsand, Schlacke, Asche und Betonrecyclingsplitt sind verboten.
- Streumittel sind einzukehren, sobald sie nicht mehr gebraucht werden – nicht erst im Frühling.
Rechtsgrundlage: die Winterdienst-Verordnung 2003
Die Wiener Winterdienst-Verordnung 2003 dient der Vermeidung und Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte und gilt für öffentliche Verkehrsflächen (ausgenommen Autobahnen und Schnellstraßen). Sie betrifft damit vor allem die Gehsteige, die Liegenschaftseigentümer nach § 93 StVO betreuen müssen – und die Winterdienstfirmen, die das in ihrem Auftrag tun.
Der Grundsatz steht gleich in § 1: Auftaumittel und abstumpfende Streumittel sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu verwenden, und Schnee ist vor dem Streuen möglichst zu entfernen. Die MA 48 fasst das so zusammen: so viel wie nötig, so wenig wie möglich.
Die Regeln im Überblick
| Thema | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Streusalz auf Gehsteigen | Verboten im Abstand von 10 m zu unversiegelten Flächen, außer bauliche Maßnahmen verhindern den Eintrag in den Boden | § 4 Abs 1 |
| Ausnahmen vom Salzverbot | Brücken, Haltestellenbereiche, Rampen für Behindertenfahrzeuge, Stiegenanlagen | § 4 Abs 2 |
| Vorbeugendes Streuen | Nur Feuchtsalz (ca. 70 % Salz, 30 % Sole); Salz, Harnstoff und Splitt vorbeugend verboten | § 3 Abs 1 |
| Stickstoffhaltige Auftaumittel | Verboten (z. B. Harnstoff) | § 3 Abs 2 |
| Verbotene abstumpfende Mittel | Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand, Betonrecyclingsplitt | § 3 Abs 3 |
| Zulässiger Splitt | Korngröße 2–8 mm, kantig, staubarm, trocken, ohne bindige oder schmierige Anteile, gewaschen und abriebhart (außer Blähton) | § 3 Abs 4 |
| Salzhaltiger Schnee | Nicht auf unversiegelten Flächen ablagern | § 8 Abs 1 |
| Reinigung | Sobald nicht mehr nötig: Gehsteige durch die Anrainer reinigen, auch angrenzende unversiegelte Flächen; Splitt nicht auf andere Flächen kehren | § 8 Abs 2 |
| Extremes Glatteis | Salzverbote können für höchstens drei Tage aufgehoben werden – Kundmachung über Rundfunk | § 7 |
| Ausnahmebewilligung | Auf Antrag per Bescheid, etwa bei Steigungen; befristet und mit Auflagen | § 6 |
Verstöße sind Verwaltungsübertretungen. Kommt der Verpflichtete der Reinigung nicht nach, kann der Magistrat sie auf seine Kosten durchführen lassen. Wurde der Winterdienst zur Gänze an eine Firma übertragen, ist diese verantwortlich (§ 10).
Das 10-Meter-Verbot in der Praxis
„Unversiegelt“ sind Flächen, über die Wasser in den Boden gelangt – etwa Wiesen, Beete und Baumscheiben. Da in vielen Wiener Straßen Bäume im Abstand weniger Meter stehen, ist Streusalz auf zahlreichen Gehsteigen praktisch über die gesamte Länge ausgeschlossen. Das 10-m-Verbot entfällt nur, wenn bauliche Maßnahmen – etwa eine Abgrenzung der Baumscheibe – den Eintrag in den Boden verhindern.
Wichtig: Das Verbot betrifft natrium- und halogenidhaltige Auftaumittel, also vor allem Kochsalz (Natriumchlorid) und Calcium- oder Magnesiumchlorid. Andere Auftaumittel wie Kaliumcarbonat oder Formiate fallen nicht darunter; die MA 48 nennt sie ausdrücklich als zulässige Alternativen.
Streumittel im Vergleich
| Streumittel | Wirkung | Stärken | Schwächen | In Wien |
|---|---|---|---|---|
| Feuchtsalz (Salz + Sole) | taut | haftet besser, weniger Verwehung, rasche Wirkung; vorbeugend einsetzbar | Chlorid belastet Boden, Bäume und Bauteile | vorbeugend als einziges Mittel erlaubt; 10-m-Verbot beachten |
| Trockenes Streusalz | taut | günstig, verbreitet | verweht leichter, Chloridbelastung | nicht vorbeugend; 10-m-Verbot |
| Splitt (2–8 mm) | stumpft ab | keine Salzbelastung | muss eingekehrt und entsorgt werden; Staub; Schmutzeintrag in Gebäude | nur nachträglich; Anforderungen nach § 3 Abs 4 |
| Blähton | stumpft ab | leicht, nicht gewaschen erforderlich | muss eingekehrt werden; teurer als Splitt | zulässig |
| Kaliumcarbonat, Formiate | taut | nicht vom Salzverbot erfasst, schonender für Vegetation | in der Regel deutlich teurer | zulässig, auch nahe Grünflächen |
Welches Mittel richtig ist, hängt von Fläche, Temperatur, Frequenz und Umgebung ab. Für stark frequentierte Eingänge kann ein salzfreies Auftaumittel trotz höherer Kosten wirtschaftlich sein – etwa wenn sonst laufend Splitt in Gebäude getragen wird oder Salzschäden an Bauteilen drohen.
Gilt das auch für Innenhöfe und Privatwege?
Die Winterdienst-Verordnung gilt nach ihrem § 1 für öffentliche Verkehrsflächen. Auf Privatgrund – Innenhöfe, private Zufahrten, Parkplätze – ist sie nicht unmittelbar anwendbar; das hat auch der OGH festgehalten (OGH 2 Ob 116/20b).
Fachlich spricht trotzdem viel dafür, dieselben Grundsätze anzuwenden. Salz schädigt Rasen, Hecken und Bäume im Innenhof genauso wie im Straßenraum, und chloridhaltige Lösungen greifen Beton, Bewehrung und Metallteile an – etwa in Tiefgaragenzufahrten oder auf Stiegen. Umgekehrt darf der Verzicht auf Salz die Sicherheit nicht beeinträchtigen: Auf Privatwegen bleibt der Halter für einen zumutbaren Winterdienst verantwortlich (siehe Glatteisunfall: Wer haftet?).
Sicher und schonend streuen: sechs Grundsätze
- Erst räumen, dann streuen. Je weniger Schnee liegt, desto weniger Streumittel braucht es.
- Dosieren statt schütten. Streuwagen oder Streugeräte mit einstellbarer Menge verwenden; Haufen und Streifen vermeiden.
- Feuchtsalz statt Trockensalz, wo Salz zulässig ist – es bleibt besser liegen und wirkt schneller.
- Salzverbotszonen kennen und dort Splitt, Blähton oder salzfreie Auftaumittel einsetzen.
- Salzhaltigen Schnee nicht auf Grünflächen oder Baumscheiben schieben.
- Zeitnah einkehren. Splitt ist zu entfernen, sobald er nicht mehr gebraucht wird; kleine Mengen nehmen die Mistplätze der MA 48 an.
Mehr zu Ökologie und Wirtschaftlichkeit im Winterdienst finden Sie unter Schwerpunkte.
Für Auftraggeber: Streumittel im Vertrag festlegen
Wer den Winterdienst ausschreibt oder beauftragt, sollte die Streumittelfrage nicht dem Zufall überlassen. In das Leistungsverzeichnis gehören:
- ein Flächenplan mit Salzverbotszonen und Sonderflächen (Stiegen, Rampen, Eingänge, Tiefgaragen)
- die zulässigen Streumittel je Fläche, inklusive Qualitätsanforderungen an Splitt
- Regeln für vorbeugendes Streuen bei Glatteiswarnung
- Einkehren und Entsorgung des Splitts – Zeitpunkt und Kosten
- Nachweis der eingesetzten Mittel und Mengen in der Einsatzdokumentation
Bei der Erstellung solcher Leistungsverzeichnisse und bei der Bewertung von Angeboten unterstütze ich öffentliche und private Auftraggeber – siehe Leistungen. Die allgemeinen Pflichten von Eigentümern erklärt der Beitrag Räumpflicht in Wien.
Häufige Fragen
Darf ich in Wien vor meinem Haus Streusalz verwenden?
Nur wenn sich im Umkreis von 10 m keine unversiegelte Fläche wie eine Wiese, ein Beet oder eine Baumscheibe befindet – oder wenn bauliche Maßnahmen den Eintrag in den Boden verhindern. Auf Stiegenanlagen, Brücken, Haltestellen und Rampen für Behindertenfahrzeuge gilt das Verbot nicht.
Darf ich vorbeugend streuen, bevor es glatt wird?
Vorbeugend ist in Wien nur Feuchtsalz erlaubt (ca. 70 % Salz und 30 % Sole). Splitt und trockenes Salz dürfen nicht vorbeugend gestreut werden. Das 10-m-Verbot bei unversiegelten Flächen gilt auch für Feuchtsalz.
Welcher Splitt ist in Wien erlaubt?
Splitt mit einer Korngröße von 2 bis 8 mm, kantig, gewaschen, abriebhart, staubarm und trocken. Quarzsand, Quarzsplitt, Schlacke, Asche und Betonrecyclingsplitt sind verboten.
Wer muss den Splitt wieder wegkehren?
Auf Gehsteigen die angrenzenden Liegenschaftseigentümer – bzw. die Winterdienstfirma, wenn ihr der Winterdienst zur Gänze übertragen wurde. Eingekehrt werden muss, sobald der Splitt nicht mehr für die Sicherheit gebraucht wird, nicht erst im Frühling.
Gibt es Ausnahmen vom Salzverbot bei extremem Glatteis?
Ja. Bei extremer Glatteisbildung können die Verbote für höchstens drei Tage in Teilen oder im ganzen Stadtgebiet aufgehoben werden. Das wird über Rundfunk und Fernsehen bekanntgegeben.
Gilt die Winterdienst-Verordnung auch im Innenhof?
Nein, sie gilt für öffentliche Verkehrsflächen. Auf Privatgrund ist es aber fachlich sinnvoll, dieselben Grundsätze anzuwenden, um Pflanzen, Böden und Bauteile zu schonen.
Quellen
- Winterdienst-Verordnung 2003, Wien (RIS, Gemeinderecht)
- MA 48: Schnee und Eis in Wien – Infos für Liegenschaftseigentümer (Stand 12/2023)
- OGH 2 Ob 116/20b vom 17.09.2020 (forum-media)
- Umweltbundesamt (2022): Ökologische Gesamtbilanz zum Winterdienst der Stadt Salzburg, REP-0826
Allgemeine Fachinformation ohne Anspruch auf Vollständigkeit; ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtliche Beurteilungen trifft im Streitfall das Gericht.
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Schneeräumung und Winterdienst, 20 Jahre Praxis im Facility Management. Mehr über mich